Psychotherapie: Entzugshelfer für Drogensüchtige
Alkohol-, drogen- und medikamentenabhängige Patienten können zukünftig nicht nur psychotherapeutische Behandlungen beginnen, um abstinent zu bleiben, sondern auch um abstinent zu werden. Möglich macht dies eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. Ob das die Versorgungssituation von Suchtkranken erheblich verbessert, wird sich noch zeigen müssen.
Abhängigkeitserkrankungen zählen zu den häufigsten psychischen Störungen und gehen oft mit einem chronischen Verlauf bei geringer Inanspruchnahme von Behandlungsangeboten einher. Psychotherapeutische Interventionen – insbesondere der Ansatz der „Motivierenden Gesprächsführung“ – können erwiesenermaßen Patienten ermutigen, Hilfen in Anspruch zu nehmen und abstinent zu werden. Das betont die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN).
Diese Erkenntnisse setzt nun ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie um. Demnach ist Psychotherapie auch dann zulässig, wenn bei alkohol-, drogen- und medikamentenabhängigen Patienten noch keine Suchtmittelfreiheit besteht. Eine Abstinenz muss aber spätestens bis zum Ende der zehnten Sitzung erreicht werden, ansonsten erfolgt keine weitere Kostenübernahme. Auch eine entsprechende Behandlung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die DGPPN sieht darin eine erhebliche Verbesserung der Versorgungssituation von Suchtkranken. „Bislang bestehende Mängel hinsichtlich der Kostenübernahme können überwunden werden. Dadurch haben wir die Chance, niedrigschwellige psychotherapeutische Angebote für Betroffene zu etablieren, um die Motivation zu einer Verhaltensänderung zu fördern und Abstinenz bzw. Suchtmittelfreiheit zu erreichen“, sagt DGPPN-Vorstandsmitglied Prof. Sabine Herpertz, Heidelberg.
Durch die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie sieht die DGPPN auch die Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer innerhalb des Suchthilfenetzwerks gestärkt. So sind beispielsweise psychotherapeutische Behandlungen bei opiatabhängigen Patienten, die sich einer Substitutionsbehandlung unterziehen, nur dann zulässig, wenn der Psychotherapeut und der substituierende Arzt sich hinsichtlich der Behandlungsziele abstimmen. „Offen bleibt jedoch, ob diese Chancen auch künftig genutzt werden“, schränkt Herpertz ein.
WANC 05.05.2011
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)
